Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen COBRA sound light GmbH & Co KG, vertreten durch die COBRA Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer Matthias und Michael Buchner, (nachfolgend COBRA genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von COBRA zum Gegenstand haben.
Für Verträge, die ganz oder teilweise Verkaufsartikel enthalten, gelten diese AGB entsprechend. Die in den vorliegenden AGB benutzen Begriffe wie z.B. "Mieter", "Mietvertrag" und "Mietgegenstände" sind dabei durch die entsprechend gültigen Bezeichnungen zu ersetzen.
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.
Auf Anfrage eines potentiellen Mieters erstellt COBRA für bestimmte Mietgegenstände und Dienstleitungen ein Angebot. Darüberhinaus können weitere Modalitäten Bestandteil des Angebotes sein, wie z.B. Zahlungsziel, Lieferart etc. Im Angebot ausdrücklich erwähnte Modalitäten gelten auch dann, wenn sie mit den AGB bzw. Teilen der AGB im Widerspruch stehen.
Die Angebote von COBRA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch COBRA bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. COBRA ist zur Annahme dieses Angebotes nicht verpflichtet. COBRA wird im Fall der Annahme dem Mieter umgehend eine Auftragsbestätigung zukommen lassen. Für den Fall, daß das Angebot nicht angenommen wird, wird COBRA den Mieter davon innerhalb einer angemessenen Frist in Kenntnis setzen.
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von COBRA (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von COBRA (Mietende).
Auch wenn der Transport durch COBRA erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt/von COBRA angeliefert und zurückgegeben/von COBRA abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).
Sofern nicht für die bestimmte Leistung abweichende Preise in der Form des § 2 Abs. 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
Je Anmietung gilt ein Mindestmietpreis von € 25,-- netto.
Beträgt der Mietzins der Mietgegenstände laut Preisliste weniger als der Mindestmietpreis, wird für die gesamte Vermietung der Mindestmietpreis berechnet. Dem Mieter steht es frei, seiner Anmietung weitere Artikel hinzuzufügen, bis der Mindestmietpreis erreicht wird.
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamer Abschluss und Inhalt § 2 ebenfalls Anwendung findet.
Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist COBRA berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Werden im Rahmen von §2 Dienstleistungen (z.B. Ton-/Lichttechniker) angeboten, so werden die Kosten hierfür aufgrund von Erfahrungswerten ermittelt. Für die Rechnungsstellung ist jedoch der tatsächliche Arbeitsaufwand maßgeblich.
Personalkosten werden im Regelfall in Form von Tagessätzen abgerechnet. Ein Tagessatz gilt pauschal für eine Einsatzzeit von maximal 10 Stunden. Je weitere Stunde wird 1/10 des Tagessatzes berechnet.
COBRA ist berechtigt eine Arbeitsschicht auf mehrere Personen zu verteilen.
Einen Anspruch auf bestimmte Techniker hat der Mieter nicht.
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Begründung und ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung), soweit der Vertrag keine Miet-/Verkaufsartikel zum Gegenstand hat, die extra für den Mieter beschafft wurden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Die Abstandsgebühr entfällt, wenn mehr als 30 Tage vor Vermietbeginn gekündigt wird.
Enthält der Vertrag ganz oder teilweise Miet-/Kaufartikel, die COBRA für den Mieter beschaffen soll/muß, hat der Mieter im Falle der Kündigung COBRA die dafür anfallenden Kosten (hierzugehören auch Transportkosten, Stornierungsgebühren etc.) voll zu erstatten. Für reguläre Mietartikel, die nicht extra für den Kunden beschafft werden, als Bestandteil eines Vertrages im Sinne dieses Absatzes, finden die Regelungen gemäß Abs. 2 Anwendung.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei COBRA maßgeblich.
Die Bedingungen des Abs. 2 gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass COBRA ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.
Die gesamte Vergütung ist ohne Abzüge/Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorkasse). COBRA ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges mit 4% p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden, währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
COBRA verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von COBRA in Hamburg in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen COBRA unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mängelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mängelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er, unbeschadet weiterer Ansprüche von COBRA, nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.
Liegt ein nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist COBRA nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist COBRA zur Vervollständigung/zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter unter Einhaltung der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
Werden Geräte, hinsichtlich deren COBRA die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von COBRA angemietet, haftet COBRA für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).
Der Mieter ist verpflichtet, seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch COBRA erfolgt, hat der Mieter COBRA vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt COBRA keine Gewähr.
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.
COBRA haftet nicht für Schäden, die dem Mieter oder Dritten durch den Einsatz der Mietgegenstände, sei es durch vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Nutzung durch den Mieter, entstehen.
Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von COBRA beruhen und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens ausdrücklicher, schriftlich zugesicherten Eigenschaften.
Soweit die Haftung von COBRA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von COBRA.
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von COBRA zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von COBRA ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er COBRA von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit COBRA Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. COBRA ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV/BGV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.
Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden.
Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte.
Für verbrauchte, defekte oder verlorengegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist COBRA auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt COBRA die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von COBRA zusätzlich Leistungen zu erbringen sind.
COBRA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.
Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt COBRA zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
Sofern die Parteien Ratenzahlungen des Mieters vereinbart haben, kann COBRA den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist, oder wenn der Mieter bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.
Abholung und Rückgabe erfolgen vom/im Lager von COBRA in Hamburg, ausschließlich während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 9:00 bis 18:00 Uhr).
Sofern nicht anders vereinbart, können die Mietgegenstände am vereinbarten Tag der Abholung ab 12:30 Uhr durch den Mieter übernommen werden. Sie müssen bis spätestens 12:00 Uhr des Tages, der für die Rückgabe vereinbart wurde, zurückgegeben werden.
Der Mieter ist verpflichtet die Geräte vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. COBRA behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
Werden die Mietgegenstände in einem anderen als dem in Abs. 2 spezifizierten Zustand zurückgegeben, ist COBRA berechtigt, ohne weitere Mahnung und Fristsetzung auf Kosten des Mieters diesen Zustand herzustellen (z.B. durch Reinigung, Beschaffung von Ersatzteilen).
Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter COBRA hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. COBRA bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
Der Mieter ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. COBRA erteilt auf Anfrage des Mieters Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
Gibt der Mieter die Mietgegenstände zurück, ohne die in Abs. 1 und Abs. 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist COBRA ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Mieter die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von COBRA. Im übrigen gelten diese AGB entsprechend.
Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des Mieters/Käufers.
COBRA haftet nicht für Daten und Datenträger des Kunden, die unaufgefordert zusammen mit den vermieteten Gegenständen retourniert wurden. Dieser Haftungsausschluß bezieht sich sowohl auf den Erhalt als auch die mißbrächliche Verwendung dieser Daten.
COBRA haftet nicht für Daten und Datenträger des Kunden, die bei Verwendung von durch COBRA gelieferter Hardware beschädigt werden.
Durch den Mieter beauftragte Datenspeicherung (z.B. Audio-Mitschnitte), werden - sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - 30 Tage vorgehalten. Innerhalb dieser Zeit hat der Mieter die Möglichkeit, sich die Daten auf geeignetem Weg übermitteln zu lassen. Kosten für die Übermittlung gehen zu Lasten des Mieters. COBRA verpflichtet sich, die Daten sorgsam zu verwahren und im Rahmen der eigenen technischen Möglichkeiten zu schützen. Das Risiko des Datenverlustes aufgrund technischer Defekte trägt der Mieter. Ein besonderer Schutz der Daten kann nur nach vorheriger Absprache erfolgen.
Die Begriffe Daten und Datenträger beziehen sich auch auf analoge Daten und Datenträger im weiteren Sinne wie z.B. Audio-Cassetten, Vinyl-Platten....
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.
Im Interesse des Kunden und zur Abwicklung kurzfristig angefragter Vermietungen können in beiderseitigem Einvernehmen Angebote, Auftragserteilungen und/oder Auftragsbestätigungen abweichend auch fernmündlich, per EMail oder stillschweigend übermittelt werden. Ein grundsätzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen COBRA und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Hamburg.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Alle technischen Angaben der jeweils gültigen Preisliste sind ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten sind vorbehalten.
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